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BayObLG (2 ObOWi 25/86) | Datum: 06.03.1986
»... Das Versetzen des Kennzeichens führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Diese Folge tritt nur dann ein, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit [...]